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Satzung
Fassung 2023
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§ 1 Name
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(1) |
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1891
Wiehl e.V. Er hat seinen Sitz in Wiehl, Oberbergischer Kreis, und ist
im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
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(2) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
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(1) |
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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(2) |
Zweck des
Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. |
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(3) |
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und
Unterhaltung sportlicher Anlagen sowie durch das Angebot und die
Organisation eines sportlichen Übungsbetriebes für Mitglieder und
Nicht-Mitglieder. |
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(4) |
Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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(5) |
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. |
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(6) |
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 3 Grundsätze der Tätigkeit
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(1) |
Grundlage der Vereinsarbeit ist das
Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des
Landes Nordrhein-Westfalen. |
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(2) |
Der Verein ist parteipolitisch und
religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser,
weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein
wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem
Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und
fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt,
unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder
sexualisierter Art ist, entgegen. |
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(3) |
Der Verein, seine Amtsträgerinnen und
Amtsträger sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bekennen sich zu den
Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes, treten für
die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der
anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein und pflegen eine
Aufmerksamkeitskultur. Zur Sicherstellung erlässt der erweiterte
Vorstand ein entsprechendes Schutzkonzept nebst dessen integraler
Bestandteile wie insbesondere - die verpflichtende Erklärung zu einem
Ehrenkodex mit allgemeinen Verhaltensrichtlinien, - die verpflichtende
Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, - die Benennung von
Ansprechpersonen. |
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(4) |
Der Verein steht für Fairness und tritt
für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. |
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(5) |
Der Verein fördert die Inklusion
behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von
Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung
der Geschlechter. |
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(6) |
Der Verein verpflichtet sich zu
verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz,
Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer
guten Vereinsführung. |
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§ 4 Mitgliedschaften des Vereins
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(1) |
Der Verein ist Mitglied des Stadtsportverbandes Wiehl
und des Kreissportbundes Oberberge.V.. |
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(2) |
Der Verein ist Mitglied der zuständigen
Landesfachverbände. |
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(3) |
Der geschäftsführende Vorstand
entscheidet, in welchen Landesfachverbänden der Verein Mitglied werden
soll. Über einen Austritt aus einem Landesverband entscheidet die
Mitgliederversammlung. |
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(4) |
Soweit für die Wahrnehmung von
Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist,
eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, bestimmt der
geschäftsführende Vorstand die Delegierten anlassbezogen je
anstehender Delegiertenversammlung. |
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§ 5 Mitgliedschaft im Verein
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(1) |
Mitglied des
Vereins können natürliche Personen werden. |
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(2) |
Der Verein
besteht aus: |
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a) |
aktiven
Mitgliedern |
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b) |
passiven
Mitgliedern. |
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(3) |
Die Aufnahme
ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Das Mitglied erkennt mit der Aufnahme die
Satzung und die Ordnungen des Vereins in der jeweils gültigen Fassung
an und verpflichtet sich, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
Aufnahmegesuche Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Einwilligung
der gesetzlichen Vertreterinnen und/oder Vertreter. |
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(4) |
Die Ablehnung
eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht
begründet zu werden. |
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) |
Die Mitgliedschaft endet: |
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a) |
durch freiwilligen Austritt, der durch
eine schriftliche Kündigung mit einer 6-wöchigen Kündigungsfrist
zum Ende des Kalenderjahres erklärt wird, |
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b) |
durch Tod, |
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c) |
durch Ausschluss. |
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(2) |
Ein Ausschluss aus dem Verein kann
erfolgen, wenn ein Mitglied |
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a) |
grob gegen die Satzung oder Ordnungen
verstößt, |
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b) |
in grober Weise den Interessen des
Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt, |
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c) |
sich grob unsportlich verhält, |
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d) |
dem Verein oder dem Ansehen des Vereins
durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung
extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung
innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in
einer extremistischen Partei oder Organisation schadet, |
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e) |
gegen die Grundsätze des Kinder- und
Jugendschutzes verstößt, |
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f) |
trotz zweifacher schriftlicher Mahnung
mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand bleibt. |
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(3) |
Über den Ausschluss entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Die Mitglieder-versammlung entscheidet
über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes. Vor dem Ausschluss ist
dem Mitglied Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. |
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§ 7 Mitgliederbeiträge
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(1) |
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt durch Beschluss die Höhe und die
Fälligkeit. |
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(2) |
Das Mitglied ist verpflichtet, dem
geschäftsführenden Vorstand Änderungen des Namens, der Bankverbindung,
der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse und Telefonnummer schriftlich
mitzuteilen. |
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(3) |
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das
Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende
Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. |
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(4) |
Der geschäftsführende Vorstand kann in
begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder
teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am
SEPA-Lastschriftverfahren erlassen. |
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§ 8 Abteilungen des Vereins
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(1) |
Der erweiterte Vorstand kann die
Gründung und Auflösung von Abteilungen beschließen. Bei den
Abteilungen handelt es sich um unselbstständige Untergliederungen des
Vereins. |
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(2) |
Jede Abteilung wählt für die Dauer von 2
Jahren eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter. Der
erweiterte Vorstand bestätigt die Abteilungsleiterinnen und
Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe
von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann
erneut eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter wählen.
Wird die abgelehnte Abteilungsleiterin oder der abgelehnte
Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung
die Abteilungsleiterin, bzw. den Abteilungsleiter. Lehnt die
Mitgliederversammlung die gewählte Person ab, muss die Abteilung eine
neue Abteilungsleiterin, bzw. einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sind Mitglied des
erweiterten Vorstandes. |
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(3) |
Die Abteilungen können sich eine
Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung
des erweiterten Vorstandes. |
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§ 9 Vereinsjugend
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Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft
aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Sie kann
sich eine eigene Ordnung geben. Diese bedarf der Genehmigung des
erweiterten Vorstandes. |
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§ 10 Organe des Vereins
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(1) |
Organe des Vereins sind: |
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a) |
die Mitgliederversammlung, |
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b) |
der geschäftsführende Vorstand, |
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c) |
der erweiterte Vorstand, |
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d) |
die Abteilungsversammlungen, |
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e) |
die Jugendversammlung. |
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§ 11 Mitgliederversammlung
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(1) |
Die Mitgliederversammlung soll alle zwei
Jahre stattfinden. Die Einladung erfolgt durch den geschäftsführenden
Vorstand in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens 14
Tage vorher den Mitgliedern in der vereinseigenen Turnhalle und auf
der vereinseigenen Homepage „www.tus-wiehl.de“ bekannt gemacht werden. |
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(2) |
Die Mitgliederversammlung ist für
folgende Punkte zuständig: |
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1. |
Entgegennahme der Jahresberichte, |
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2. |
Entgegennahme der Kassenberichte, |
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3. |
Wahl der Wahlleiterin / des Wahlleiters, |
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4. |
Entlastung des erweiterten Vorstandes, |
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5. |
Neuwahl des erweiterten Vorstandes,
soweit die Satzung nicht etwas anderes regelt
(Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter, Jugendleiterin/Jugendleiter), |
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6. |
Neuwahl der
Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, |
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7. |
Satzungsänderungen |
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8. |
Beschlussfassung über den
Mitgliedsbeitrag, |
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9. |
Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes, |
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10. |
Austritt aus den Landesfachverbänden, |
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11. |
Anträge, |
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12. |
Verschiedenes. |
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(3) |
Die/der Vorsitzende leitet die
Versammlung. Es ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem
Vorsitzenden und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu
unterschreiben ist. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist
dagegen eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. |
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(4) |
Die außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt: |
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a) |
wenn der geschäftsführende Vorstand dies
für erforderlich hält, |
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b) |
wenn die Einberufung von mindestens 20 %
sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe verlangt wird. |
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(5) |
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen
grundsätzlich offen per Handzeichen. Wenn eine geheime Abstimmung
beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine
geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 20 %
der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird. |
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§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
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(1) |
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab
vollendetem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden. |
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(2) |
Gewählt werden können alle volljährigen
und vollgeschäftsfähigen Personen, die Mitglieder des Vereins sind. |
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§ 13 Vorstand im Sinne des Vereinsrechts
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(1) |
Der geschäftsführende Vorstand besteht
gemäß §26 BGB aus |
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1. |
der/dem Vorsitzenden, |
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2. |
der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, |
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3. |
der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister.
Er ist zuständig für |
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a) |
die Aufstellung des Haushaltsplans und
eventueller Nachträge, |
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b) |
die Vorlage von Jahresberichten für die
Mitgliederversammlung, |
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c) |
den Ausschluss von Mitgliedern und
Verhängung von Sanktionen, |
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d) |
die Berufung von Nachfolgern für
ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden und erweiternden
Vorstandes. |
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(2) |
Der erweiterte Vorstand besteht aus |
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1. |
den Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes, |
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2. |
der Schriftführerin/dem Schriftführer, |
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3. |
der Jugendwartin/dem Jugendwart, |
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|
4. |
der Gerätewartin/dem Gerätewart, |
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|
5. |
mindestens zwei
Beisitzerinnen/Beisitzern, |
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|
6. |
den
Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleitern, |
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7. |
der Jugendleiterin/dem Jugendleiter. |
|
|
Er ist zuständig für die
Beschlussfassung hinsichtlich der Abteilungen und kann
Vereinsordnungen erlassen. |
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(3) |
Die/der Vorsitzende, die/der
stellvertretende Vorsitzende oder die Schatzmeisterin/der
Schatzmeister sind jeder einzeln vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis sind alle Geschäfte nur nach Absprache mit den anderen
Vorstandsmitgliedern zu entscheiden. |
|
(4) |
Die Übernahme mehrerer Funktionen des
erweiterten Vorstandes durch eine Person ist zulässig. |
|
(5) |
Der geschäftsführende und der erweiterte
Vorstand treffen seine Entscheidungen durch Beschluss. Die
Entscheidungen bedürfen der Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der jeweils im Amt befindlichen Personen anwesend sind. |
|
(6) |
Der erweiterte Vorstand bleibt auch nach
Ablauf der zweijährigen Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre
Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher in Textform erklärt haben.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der
Vorstand für die restliche Amtszeit der/des Ausgeschiedenen durch
Beschluss eine Nachfolgerin/einen Nachfolger bestimmen. |
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§ 14 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte
Mitarbeit
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(1) |
Die Vereins- und Organämter können bei
Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung
einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn,
Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand
zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine
angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. |
|
(2) |
Zur Erledigung der
Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage eine Geschäftsführerin/einen
Geschäftsführer und/oder eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter für die
Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende
Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge
mit Übungsleiterinnen/Übungsleitern abzuschließen. Das
arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat die/der 1. Vorsitzende. |
|
(3) |
Im Übrigen haben die Mitglieder und
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die
Mitglieder und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter haben das Gebot der
Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch
Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz
kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung
geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen
werden. |
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§ 15 Kassenprüferinnen/Kassenprüfer
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(1) |
Die Mitgliederversammlung wählt für eine
Amtszeit von 2 Jahren zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer deren
Mindestalter 21 Jahre beträgt. Diese prüfen jährlich die Vereinskasse
und fertigen einen Prüfbericht hierzu. |
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(2) |
In der Mitgliederversammlung beantragen
sie die Entlastung des erweiterten Vorstandes. |
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§ 16 Vereinsordnungen
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Der erweiterte Vorstand kann Ordnungen
erlassen. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung. |
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§ 17 Haftung
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(1) |
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder
Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a
EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den
Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. |
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(2) |
Der Verein haftet gegenüber den
Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte
Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von
Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen
erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins
abgedeckt sind. |
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§ 18 Datenschutz
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(1) |
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben
des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet. |
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(2) |
Den Organen des Vereins, allen
Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem
jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,
bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus. |
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§ 19 Auflösung des Vereins
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(1) |
Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. |
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(2) |
Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes als Liquidatorinnen/Liquidatoren des
Vereins bestellt. |
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(3) |
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die
Stadt Wiehl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat. |
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§ 20 Inkrafttreten
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Diese Satzung tritt an die Stelle der
bisherigen Satzungen und wurde am 02.09.2023 von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Sie wird mit der Eintragung ins
Vereinsregister wirksam. |
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Wiehl, den 02.09.2023 |
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Julia Thomas, 1.
Vorsitzende |