Satzung

Fassung 2023

 

§ 1 Name

  (1)

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1891 Wiehl e.V. Er hat seinen Sitz in Wiehl, Oberbergischer Kreis, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.

  (2)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  (2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
  (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung sportlicher Anlagen sowie durch das Angebot und die Organisation eines sportlichen Übungsbetriebes für Mitglieder und Nicht-Mitglieder.
  (4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 

§ 3 Grundsätze der Tätigkeit

  (1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.
  (2) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
  (3) Der Verein, seine Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes, treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein und pflegen eine Aufmerksamkeitskultur. Zur Sicherstellung erlässt der erweiterte Vorstand ein entsprechendes Schutzkonzept nebst dessen integraler Bestandteile wie insbesondere - die verpflichtende Erklärung zu einem Ehrenkodex mit allgemeinen Verhaltensrichtlinien, - die verpflichtende Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, - die Benennung von Ansprechpersonen.
  (4) Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
  (5) Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
  (6) Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
 
 

§ 4 Mitgliedschaften des Vereins

  (1) Der Verein ist Mitglied des Stadtsportverbandes Wiehl und des Kreissportbundes Oberberge.V..
  (2) Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesfachverbände.
  (3) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet, in welchen Landesfachverbänden der Verein Mitglied werden soll. Über einen Austritt aus einem Landesverband entscheidet die Mitgliederversammlung.
  (4) Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, bestimmt der geschäftsführende Vorstand die Delegierten anlassbezogen je anstehender Delegiertenversammlung.
                               
 

§ 5 Mitgliedschaft im Verein

  (1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
  (2) Der Verein besteht aus:
    a) aktiven Mitgliedern
    b) passiven Mitgliedern.
  (3) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Das Mitglied erkennt mit der Aufnahme die Satzung und die Ordnungen des Vereins in der jeweils gültigen Fassung an und verpflichtet sich, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Aufnahmegesuche Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreterinnen und/oder Vertreter.
  (4) Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
                               
 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  (1) Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Kündigung mit einer
6-wöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erklärt wird,
    b) durch Tod,
    c) durch Ausschluss.
  (2) Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    a) grob gegen die Satzung oder Ordnungen verstößt,
    b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
    c) sich grob unsportlich verhält,
    d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet,
    e) gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt,
    f) trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand bleibt.
  (3) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitglieder-versammlung entscheidet über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben.
                               
 

§ 7 Mitgliederbeiträge

  (1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Mitgliederversammlung bestimmt durch Beschluss die Höhe und die Fälligkeit.
  (2) Das Mitglied ist verpflichtet, dem geschäftsführenden Vorstand Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse und Telefonnummer schriftlich mitzuteilen.
  (3) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  (4) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
                               
 

§ 8 Abteilungen des Vereins

  (1) Der erweiterte Vorstand kann die Gründung und Auflösung von Abteilungen beschließen. Bei den Abteilungen handelt es sich um unselbstständige Untergliederungen des Vereins.
  (2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von 2 Jahren eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter. Der erweiterte Vorstand bestätigt die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter wählen. Wird die abgelehnte Abteilungsleiterin oder der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung die Abteilungsleiterin, bzw. den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung die gewählte Person ab, muss die Abteilung eine neue Abteilungsleiterin, bzw. einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sind Mitglied des erweiterten Vorstandes.
  (3) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des erweiterten Vorstandes.
                               
 

§ 9 Vereinsjugend

  Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Sie kann sich eine eigene Ordnung geben. Diese bedarf der Genehmigung des erweiterten Vorstandes.
                               
 

§ 10 Organe des Vereins

  (1) Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der geschäftsführende Vorstand,
    c) der erweiterte Vorstand,
    d) die Abteilungsversammlungen,
    e) die Jugendversammlung.
                               
 

§ 11 Mitgliederversammlung

  (1) Die Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre stattfinden. Die Einladung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher den Mitgliedern in der vereinseigenen Turnhalle und auf der vereinseigenen Homepage „www.tus-wiehl.de“ bekannt gemacht werden.
  (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Punkte zuständig:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte,
    2. Entgegennahme der Kassenberichte,
    3. Wahl der Wahlleiterin / des Wahlleiters,
    4. Entlastung des erweiterten Vorstandes,
    5. Neuwahl des erweiterten Vorstandes, soweit die Satzung nicht etwas anderes regelt (Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter, Jugendleiterin/Jugendleiter),
    6. Neuwahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer,
    7. Satzungsänderungen
    8. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag,
    9. Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes,
    10. Austritt aus den Landesfachverbänden,
    11. Anträge,
    12. Verschiedenes.
  (3) Die/der Vorsitzende leitet die Versammlung. Es ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist dagegen eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  (4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
    a) wenn der geschäftsführende Vorstand dies für erforderlich hält,
    b) wenn die Einberufung von mindestens 20 % sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  (5) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Wenn eine geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 20 % der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
                               
 

§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit

  (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  (2) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Personen, die Mitglieder des Vereins sind.
                               
 

§ 13 Vorstand im Sinne des Vereinsrechts

  (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht gemäß §26 BGB aus
    1. der/dem Vorsitzenden,
    2. der Stellvertreterin/dem Stellvertreter,
    3. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister.
Er ist zuständig für
      a) die Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge,
      b) die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
      c) den Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen,
      d) die Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden und erweiternden Vorstandes.
  (2) Der erweiterte Vorstand besteht aus
    1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
    2. der Schriftführerin/dem Schriftführer,
    3. der Jugendwartin/dem Jugendwart,
    4. der Gerätewartin/dem Gerätewart,
    5. mindestens zwei Beisitzerinnen/Beisitzern,
    6. den Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleitern,
    7. der Jugendleiterin/dem Jugendleiter.
    Er ist zuständig für die Beschlussfassung hinsichtlich der Abteilungen und kann Vereinsordnungen erlassen.
  (3) Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende oder die Schatzmeisterin/der Schatzmeister sind jeder einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind alle Geschäfte nur nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zu entscheiden.
  (4) Die Übernahme mehrerer Funktionen des erweiterten Vorstandes durch eine Person ist zulässig.
  (5) Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand treffen seine Entscheidungen durch Beschluss. Die Entscheidungen bedürfen der Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweils im Amt befindlichen Personen anwesend sind.
  (6) Der erweiterte Vorstand bleibt auch nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher in Textform erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit der/des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine Nachfolgerin/einen Nachfolger bestimmen.
                               
 

§ 14 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  (1) Die Vereins- und Organämter können bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  (2) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer und/oder eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiterinnen/Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat die/der 1. Vorsitzende.
  (3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
                               
 

§ 15 Kassenprüferinnen/Kassenprüfer

  (1) Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 2 Jahren zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer deren Mindestalter 21 Jahre beträgt. Diese prüfen jährlich die Vereinskasse und fertigen einen Prüfbericht hierzu.
  (2) In der Mitgliederversammlung beantragen sie die Entlastung des erweiterten Vorstandes.
                               
 

§ 16 Vereinsordnungen

    Der erweiterte Vorstand kann Ordnungen erlassen. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung.
                               
 

§ 17 Haftung

  (1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  (2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
                               
 

§ 18 Datenschutz

  (1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  (2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
                               
 

§ 19 Auflösung des Vereins

  (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  (2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes als Liquidatorinnen/Liquidatoren des Vereins bestellt.
  (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Wiehl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
                               
 

§ 20 Inkrafttreten

  Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzungen und wurde am 02.09.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie wird mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam.
                               
                               
                               
Wiehl, den 02.09.2023     Julia Thomas, 1. Vorsitzende